ÖSTERREICHISCHER TOURISTENVEREIN
c/o Dr. Edith Hammermüller
Auernheimergasse 16/3
1220 Wien
STATUTEN
DES VEREINES
ÖSTERREICHISCHER TOURISTENVEREIN (ÖTV)
in der von der ordentlichen Generalversammlung
vom 10.03.2012 genehmigten Fassung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
1.1. Der Verein führt den Namen „Österreichischer Touristenverein (ÖTV).
1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.3. Der Verein ist selbständig, überparteilich und unabhängig.
1.4. Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet, eventuell anfallende Erträge aus dem Vereinsgeschehen werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet.
§ 2 Zweck des Vereines ist:
2.1. Die Erschließung der in- und ausländischen Landschaft für Touristen in allen Erscheinungsformen.
2.2. Förderung und Ausbildung des Nachwuchses in allen alpinsportlichen Bereichen.
2.3. Mitwirkung am aktiven und passiven Natur- und Umweltschutz.
2.4. Mitwirkung an der Erhaltung und Pflege österreichischen Brauchtums und Kulturgutes.
§ 3 Aufgaben des Vereines sind:
3.1. Tourentätigkeit, Fahrten und Reisen unter fachkundiger Führung.
3.2. Abhaltung oder Beschickung von Lehrgängen zur Heranbildung von fachkundigen Leitern der unter 3.1. vorgesehenen Aufgaben.
3.3. Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Wettbewerben und geselligen Zusammenkünften.
3.4. Förderung und Unterstützung von und Mitwirkung bei alpinen und touristischen Unternehmungen.
3.5. Anlage von fachlichen Sammlungen.
3.6. Herausgabe einer Vereinszeitung und anderer einschlägiger Publikationen.
3.7. Errichtung, Betreuung und Betrieb von Schutzhäusern, Schutzeinrichtungen und sonstigen Erholungseinrichtungen und den dazugehörenden Ver- und Entsorgungsanlagen, wie z.B. Materialseilbahn.
3.8. Erwerbung von notwendigen Konzessionen zur Bewirtschaftung und Betreibung der in 3.7 genannten Anlagen.
3.9. Anlage, Markierung und Betreuung von Wanderwegen und –steigen.
3.10. Zusammenarbeit
mit anderen, ähnlichen Zielen dienenden Vereinigungen, insbesondere mit den zuständigen
Dachorganisationen und Naturschutzorganisationen.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
4.1. durch Einhebung einer einmaligen Beitrittsgebühr, eines jährlich fälligen Mitgliedsbeitrages sowie allfälliger Säumniszuschläge
4.2. durch Spenden, Vermächtnisse, Subventionen und sonstige Zuwendungen
4.3. durch Erträge aus dem Vereinsgeschehen
4.4.
durch Erträge aus nicht gewerblichen Aktionen,
solche können sein:
Verkauf von Abzeichen und Erinnerungsstücken,
Versorgung der Mitglieder mit touristischem Material und touristischer
Literatur
4.5. durch Erträge aus der Verpachtung, der Vermietung und dem Betrieb von in 3.7. genannten Einrichtungen
4.6. durch die Aufnahme von Darlehen
§ 5 Mitgliedschaft:
Mitglied des ÖTV kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn
sie die Statuten anerkennt. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt aufgrund einer
Beitrittserklärung, die vom Aufnahmewerber zu unterfertigen ist. Für
Minderjährige zeichnet der Erziehungsberechtigte.
Der Zentralvorstand ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Aufnahme zu
verweigern.
Alle Mitglieder werden in Gruppen nach regionalen Gesichtspunkten
zusammengefasst.
Die Mitgliedschaft gliedert sich in folgende Kategorien:
5.1. ordentliche Mitglieder
5.2. außerordentliche Mitglieder
Zu 5.1.: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Der Mitgliedsbeitrag wird nach folgenden Beitragsstufen eingehoben:
A: Vollmitglieder, bezahlen den vollen Mitgliedsbeitrag und erhalten die Vereinszeitung
A/E: Vollmitglieder mit mindestens zwei Kindern, die auch Mitglieder (C oder D) sind, bezahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag
A/P: Mitglieder ab dem 60.
Lebensjahr bezahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
B: Anschlussmitglied mit ermäßigtem Jahresbeitrag, das in gemeinsamen Haushalt mit einem A-, oder A/E-, oder A/P-Mitglied lebt. B-Mitglieder erhalten keine Zeitung
C: Jugendliche nach Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit, Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sowie Präsenz- und Zivildiener bezahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
D: Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
C- und D-Mitglieder erhalten dann eine eigene Vereinszeitung, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem A- oder A/P-Mitglied leben.
Ehrenmitglieder:
Weiters können auf Antrag des Zentralvorstandes Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit, sie sind aber in allen anderen Pflichten und Rechten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.
Der Wechsel in eine andere Kategorie erfolgt jeweils im auf das auslösende Ereignis folgenden Kalenderjahr.
Die Altersgrenzen für Kategorien, sonstige Bedingungen für die Zugehörigkeit zu einer Kategorie, sowie Beitragshöhen werden von der Generalversammlung über Antrag festgelegt.
Zu 5.2.: außerordentliche Mitglieder:
Juristische Personen können nur die außerordentliche Mitgliedschaft in Anspruch nehmen.
Juristische Personen sind unterstützende Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag für unterstützende Mitglieder (Kategorie "U") wird mit dem doppelten Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder (A) festgelegt. Juristische Personen werden von einem Bevollmächtigten vertreten.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
6.1. Die Rechte der Mitglieder sind:
6.1.1. eine Mitgliedskarte zu erhalten, die die Zugehörigkeit zum Verein bestätigt
6.1.2. das Vereinsabzeichen zu tragen
6.1.3. bei Erreichung der gesetzlichen Volljährigkeit das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, außerordentliche Mitglieder sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen
6.1.4. die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen
6.1.5. die Inanspruchnahme von Begünstigungen, die durch die Mitgliedschaft zum ÖTV begründet sind
6.1.6. Beihilfen für im Vereinsgeschehen eingetretene Schadensfälle zu beantragen. In jedem einzelnen Fall entscheidet der Zentralvorstand nach freiem unanfechtbarem Ermessen dem Grunde und der Höhe nach.
6.2. Die Pflichten der Mitglieder sind:
6.2.1. die Bestimmungen der Statuten und der Geschäftsordnung einzuhalten
6.2.2. die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten
6.2.3. die Vereinsinteressen in allen Belangen zu fördern
6.2.4. den Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft zum Österreichischen Touristenverein endet durch
7.1. den Tod
7.2. den freiwilligen Austritt
7.3. den Ausschluss
7.4. den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
Zu 7.2.: Der freiwillige Austritt ist bis 31.Oktober
mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft endet nach Bezahlung allfälliger Beitragsschulden im
gleichen Kalenderjahr zum 31.Dezember.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam.
Zu 7.3.:
7.3.1. Der Ausschluss kann durch den Zentralvorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen des Vereines zuwiderhandelt und Handlungen setzt, die das Ansehen des Vereines schädigen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Schiedsgericht Berufung einlegen.
7.3.2. Der Ausschluss kann durch den Zentralvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Beitrag für 3 Jahre schuldet und eine letzte Mahnung unter Androhung des Ausschlusses vorhergegangen ist.
§ 8. Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9. Die Vereinsorgane sind:
9.1. die Generalversammlung
9.2. der Zentralvorstand
9.3. die RechnungsprüferInnen
9.4. das Schiedsgericht
Zu 9.1. Die Generalversammlung
9.1.1. Ordentliche Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis zum 30.4. des laufenden Jahres stattzufinden.
9.1.2. Außerordentliche Generalversammlung:
Außerordentliche Generalversammlungen müssen vom Zentralobmann/Zentralobfrau oder einem seiner/ihrer StellvertreterInnen einberufen werden, wenn der Zentralvorstand dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Weiterhin können 10% der Mitglieder die Einberufung verlangen.
Die außerordentliche Generalversammlung hat innerhalb von 13 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Eintreffen des Mitgliederbegehrs stattzufinden.
9.1.3. Einberufung von Generalversammlungen:
Generalversammlungen sind mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Als schriftliche Einberufung gilt auch die Verlautbarung in der Vereinszeitung.
9.1.4. Teilnahme und Stimmberechtigung bei der Generalversammlung:
Teilnahmeberechtigt an einer Generalversammlung ist jedes Mitglied nach Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises.
Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 11.
Der Zentralvorstand stellt die Anzahl der Delegierten anhand der Mitgliedszahlen fest. Der Zentralvorstand übermittelt diese Feststellung spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung.
Neben den Delegierten gemäß § 11 führt jede/r Obmann/Obfrau oder dessen StellvertreterIn einer vom Zentralvorstand anerkannten Gruppe eine Stimme.
Die Vereinigung von mehreren Stimmen auf eine Person ist unzulässig.
9.1.5. Vorsitz:
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Zentralobmann/die Zentralobfrau, im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer seiner/ihrer beiden StellvertreterInnen
9.1.6. Beschlussfähigkeit:
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so findet 15 Minuten nach dem festgesetzten Zeitpunkt eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig ist, sofern in der Einladung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
9.1.7. Anträge zur Generalversammlung müssen, sofern sie nicht Tagesordnungspunkte betreffen, mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels) schriftlich beim Zentralvorstand eingebracht werden.
9.1.8. Vorbehaltene
Geschäfte:
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
9.1.8.1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte über das abgelaufene Jahr, Beschlussfassung darüber und Entlastung des Zentralvorstandes
9.1.8.2. Wahl des Zentralvorstandes
9.1.8.3. Wahl von 2 Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen
9.1.8.4. Wahl des Schiedsgerichtes
9.1.8.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
9.1.8.6. Beschlussfassung über die Beitrittsgebühr, die Mitgliedsbeiträge und Säumniszuschläge sowie über den Jahresmindestbeitrag von a.o. Mitgliedern
9.1.8.7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr
9.1.8.8. Beschlussfassung über Bauvorhaben und den Erwerb von Liegenschaften
9.1.8.9. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
9.1.8.10. Beschlussfassung über die Enthebung eines gewählten Vereinsfunktionärs von seinem Amt.
9.1.8.11. a) Beschlussfassung über eine im letzten Geschäftsjahr vorgenommene Statutenänderung entsprechend Punkt 9.2.6.h, mit der die Änderung durch die Generalversammlung bestätigt wird. Wird die Statutenänderung in der Generalversammlung nicht bestätigt, ist diese binnen 14 Tagen vom Zentralvorstand aufzuheben und bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
b) Beschlussfassung über neue Statutenänderungen, die der Generalversammlung aktuell vorgelegt werden.
9.1.8.12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
9.1.8.13. Beschlüsse einer Generalversammlung können nur von einer neuerlichen Generalversammlung aufgehoben werden.
9.1.9. Abstimmungsmodalitäten:
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Ausgenommen hievon sind die Punkte 9.1.8.5, 9.1.8.10, 9.1.8.11 und 9.1.8.12, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
Über sämtliche Beschlüsse wird in geheimer Wahl abgestimmt. Zur Auszählung der Stimmen werden aus dem Kreis der Stimmberechtigten 3 Personen mittels Handzeichen gewählt.
Zu 9.2. Der Zentralvorstand
Der Zentralvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl eines neuen Zentralvorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Während einer Amtsperiode ausscheidende Mitglieder des Zentralvorstandes sind bis zur nächsten Generalversammlung vom Zentralvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu kooptieren. In den Zentralvorstand kooptierte Mitglieder sind der nächsten Generalversammlung für die restliche Dauer der Amtsperiode des gesamten Zentralvorstandes zur Wahl vorzuschlagen.
9.2.1. Die Mitglieder des Zentralvorstandes sind:
Der Zentralobmann/die Zentralobfrau
Der/die 1. Stellvertretende Zentralobmann/Zentralobfrau
Der/die 2.Stellvertretende Zentralobmann/Zentralobfrau
Der/die SchriftführerIn
Der/die stellvertretende SchriftführerIn
Der/die KassierIn
Der/die stellvertretende KassierIn
die Hüttenwarte/Hüttenwartinnen
je ein/e VertreterIn jeder Gruppe
die Sachwarte/Sachwartinnen und
die Schriftleitung der Vereinszeitung
9.2.2. Der Zentralvorstand tagt in der Regel 9 Mal pro Jahr, um die Durchführung der Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, zu gewährleisten.
Zentralvorstandsmitglieder, die ohne schriftliche Entschuldigung vier aufeinander folgenden Zentralvorstandssitzungen fernbleiben, werden ihres Mandates verlustig.
9.2.3. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den/die Zentralobmann/Zentralobfrau oder dessen/deren 1. oder 2. StellvertreterIn, der/die auch den Vorsitz führt, oder auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Zentralvorstandes.
9.2.4. Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Obmann/Obfrau oder einer seiner/ihrer StellvertreterInnen, der/die SchriftführerIn oder dessen/deren StellvertreterIn und der/die KassierIn oder dessen/deren StellvertreterIn und mindestens 4 weitere dem Zentralvorstand angehörende Personen anwesend sind.
9.2.5. Beschlussfassung:
Alle Beschlüsse des Zentralvorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind alle im Punk 9.2.1 genannten Mitglieder des Zentralvorstandes.
Doppelfunktionen sind zulässig, jede Person hat jedoch nur eine Stimme.
9.2.6. Aufgaben des Zentralvorstandes:
Dem Zentralvorstand obliegen alle Aufgaben, de nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Dem
Zentralvorstand obliegt die Führung des Vereins, er hat für die Durchführung
der Beschlüsse der Generalversammlung zu sorgen. Insbesondere fallen in seinen
Wirkungsbereich folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlungen
c) Einberufung der Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
g) Erstellung
einer Geschäftsordnung, nach der Zentralvorstand und Gruppen arbeiten
h) Kann eine Generalversammlung nicht rasch genug einberufen werden, ist der Zentralvorstand befugt, um Schäden jeder Art vom Verein abzuwehren, oder in Befolgung von Auflagen von Gerichten und/oder Bundes und Landesbehörden, Statutenänderungen durchzuführen. In einem derartigen Fall sind die Änderungen in der zeitlich darauf folgenden Generalversammlung anzuzeigen und eine Beschlussfassung herbeizuführen.
9.2.7. Besondere Obliegenheiten einzelner Zentralvorstandsmitglieder:
Der/die Zentralobmann/Zentralobfrau ist der/die höchste VereinsfunktionärIn, ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, er/sie beruft die Generalversammlung und die Sitzungen des Zentralvorstandes ein und führt hierbei den Vorsitz.
Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Zentralvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Die beiden Zentralobmannstellvertreter/Innen unterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte und übernehmen bei Verhinderung dessen/deren Aufgaben.
Der/die SchriftführerIn und sein/ihre StellvertreterIn haben für die ordnungsgemäße Abfassung der Protokolle der Generalversammlung und des Zentralvorstandes Sorge zu tragen.
Sie haben den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere bei den schriftlichen Arbeiten zu unterstützen.
Der/die KassierIn und sein/e/ihr StellvertreterIn sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Die Hüttenwarte/Hüttenwartinnen haben für die Instandhaltung, Betreuung, Verwaltung sowie regelmäßige Kontrolle der Liegenschaften zu sorgen.
9.2.8
Zeichnungsberechtigungen:
9.2.8.1. Der Zentralobmann ist berechtigt, Schriftstücke, die keine Verbindlichkeiten des Vereines begründen und keine Rechte beschränken oder aufgeben, allein zu zeichnen.
9.2.8.2. Erklärungen,
mit denen der Verein Verpflichtungen eingeht oder übernimmt, oder Rechte
aufgibt, müssen vom/von der SchriftführerIn oder dem/der KassierIn
gemeinsam mit dem/der Zentralobmann/Zentralobfrau gezeichnet werden.
9.2.8.3. In
allen Geldangelegenheiten müssen Erklärungen oder Urkunden vom/von der Zentralobmann/Zentralobfrau
und dem/der KassierIn gezeichnet werden.
9.2.8.4. Die
Unterschrift des/der für die betreffende Funktion gewählten Stellvertreters/Stellvertreterin
hat die gleiche Wirkung.
Zu 9.3. RechnungsprüferInnen:
9.3.1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von –zwei Jahren gewählt. -Die Wiederwahl ist möglich.
9.3.2. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Zentralvorstandes zu stellen.
Zu 9.4. Schiedsgericht:
Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinsleitung oder zwischen Mitgliedern untereinander in vereinstechnischen Belangen entscheidet ein von der Hauptversammlung zu wählendes Schiedsgericht. Es besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Obmann. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind an keine Weisungen gebunden. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Sind Mitglieder des Schiedsgerichtes selbst an einem Streitfall beteiligt, so wird das in der Reihenfolge nach vorgesehene Ersatzmitglied eingesetzt.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
§ 10. Gruppen:
Zur Unterstützung der Vereinsorgane und zur besseren Betreuung der Mitglieder werden Gruppen nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten gebildet.
Grundsätzlich gehört jedes Mitglied einer regionalen Gruppe (Ortsgruppe) an. Die Gruppen arbeiten nach der vom Zentralvorstand zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Zur Bildung von Gruppen ist die Zustimmung des Zentralvorstandes notwendig.
Die Gruppe muss mindestens so viele Mitglieder in sich vereinen, dass eine Gruppenleitung und die Kontrollorgane gewählt werden können. In der Geschäftsordnung sind mindestens folgende Funktionen für die Gruppenleitung und die Kontrollorgane vorzusehen:
Gruppenobmann/Gruppenobfrau
Stellvertreter des/der Gruppenobmanns /Gruppenobfrau
KassierIn
SchriftführerIn
Zwei RechnungsprüferInnen
Die Gruppenleitung ist auf die Dauer von drei Jahren von den der Gruppe zugehörenden Mitgliedern zu wählen. Die Gruppenleitung ist dem Zentralvorstand zur Bestätigung vorzuschlagen.
Der Zentralvorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsordnung den Gruppenleitungen bestimmte Aufgaben zu übertragen.
Die Gruppen sind verpflichtet, zum Jahresende ihre Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres sowie ihre Kassastände dem/der ZentralkassierIn zu melden.
§ 11. Wahl von Delegierten zur Generalversammlung:
Pro angefangene 30 Mitglieder einer regionalen Gruppe ist jeweils ein/e Delegierte/r bei der Generalversammlung stimmberechtigt.
Die Wahl der Delegierten erfolgt in den Jahreshauptversammlungen der regionalen Gruppen.
Die Stimmübertragung ist nur auf gewählte Ersatzdelegierte möglich.
§ 12. Kostenersatz:
Sämtliche Funktionen im österreichischen Touristenverein werden von den Mitgliedern ehrenamtlich durchgeführt. Für im Rahmen dieser Tätigkeit entstandene Unkosten steht Ersatz zu. Die Vergütung erfolgt in ortsüblicher und vom Zentralvorstand festzusetzender Höhe.
§ 13. Fachausschüsse:
Zur Unterstützung der Vereinsleitung in fachlicher Hinsicht können Fachausschüsse gebildet werden. Ihre Entscheidungen haben aber nur beratenden Charakter, Beschlüsse in Fachfragen fallen in die Kompetenz der Vereinsleitung.
§ 14. Auflösung des Vereins:
14.1. Eine Auflösung des Vereines erfolgt freiwillig oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes.
14.2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
14.3. Im Falle der Auflösung des Vereines hat eine einzuberufende Generalversammlung auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.